Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abzug von 40 % im Rahmen der Übergangsregelung findet Anwendung auf Kapitalleistungen, die auf Beiträge zurückzuführen sind, welche bis zum 31. Dezember 2006 geleistet wurden. Für deren Anwendung muss seit der ersten Beitragszahlung mehr als zwei Jahre vergangen sein und die Leistung muss innerhalb der Frist der zwölften Übergangsbestimmung des LIRPF (Einkommensteuergesetz) bezogen werden. Wenn für denselben Versicherungsfall desselben Plans mehrere Leistungen bezogen werden, kann der Abzug nur auf eine davon angewendet werden.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung des 40 %-Abzugs für Beiträge vor 2007 konstant. Aktuelle Auskünfte präzisieren, dass bei mehreren Auszahlungen aufgrund desselben Versicherungsfalls der Anspruch auf den Abzug nach dessen Anwendung auf eine der Leistungen erschöpft ist. Es ist kein Kriteriumswechsel zu beobachten, sondern eine Eingrenzung der Anwendung bei Mehrfachzahlungen.
Wendepunkte
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Legt fest, dass wenn für denselben Versicherungsfall desselben Plans mehrere Leistungen bezogen werden, der Abzug nur auf eine davon angewendet werden kann.
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Wiederholt, dass bei Auszahlungen aus demselben Rentenversicherungsfall der Abzug nur auf eine der Leistungen angewendet werden kann.
Analyse auf Grundlage von 38 der 42 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. Juli 2026.