Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Sonderregelung für Entsendungen (Art. 93 LIRPF) setzt voraus, dass die Person in den vorangegangenen fünf Jahren nicht in Spanien ansässig war und dass der Umzug die Folge eines Arbeitsvertrags oder des Erwerbs der Eigenschaft als Geschäftsführer ist. Es muss ein nachgewiesener Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Entsendung und der neuen beruflichen Situation bestehen. Im Falle von Geschäftsführern in Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen diese keine Beteiligung halten, die sie zu einer nahestehenden Person macht.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Wohnsitzanforderungen und der Kausalität der Entsendung stabil. Es ist eine Präzisierung bei der Anwendung der Regelung für Geschäftsführer zu beobachten, wobei die Nachweispflicht der Kausalität durch gültige Beweismittel gefordert wird. Es gibt keine inhaltlichen Änderungen, sondern eine Anwendung von Kriterien bezüglich der Art der Arbeitsbeziehung und des Wohnsitzes.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das die Entsendung veranlasst hat, die Anwendung der Regelung nicht ausschließt, sofern die Anforderungen des Artikels 93 erfüllt bleiben.
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Legt fest, dass die Entsendung durch Erwerb der Eigenschaft als Geschäftsführer durch gültige Beweismittel nachgewiesen werden muss, und schränkt die Anwendung bei Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, wenn eine nahestehende Beziehung besteht.
Analyse auf Grundlage von 43 der 46 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 31. Juli 2026.