Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Sonderregelung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 46 Auskünfte · 2023–2025

Geltende Auffassung

Die Sonderregelung für Entsendungen (Art. 93 LIRPF) setzt voraus, dass die Person in den vorangegangenen fünf Jahren nicht in Spanien ansässig war und dass der Umzug die Folge eines Arbeitsvertrags oder des Erwerbs der Eigenschaft als Geschäftsführer ist. Es muss ein nachgewiesener Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Entsendung und der neuen beruflichen Situation bestehen. Im Falle von Geschäftsführern in Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen diese keine Beteiligung halten, die sie zu einer nahestehenden Person macht.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Wohnsitzanforderungen und der Kausalität der Entsendung stabil. Es ist eine Präzisierung bei der Anwendung der Regelung für Geschäftsführer zu beobachten, wobei die Nachweispflicht der Kausalität durch gültige Beweismittel gefordert wird. Es gibt keine inhaltlichen Änderungen, sondern eine Anwendung von Kriterien bezüglich der Art der Arbeitsbeziehung und des Wohnsitzes.

Wendepunkte

  1. V3132-23

    Stellt klar, dass die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das die Entsendung veranlasst hat, die Anwendung der Regelung nicht ausschließt, sofern die Anforderungen des Artikels 93 erfüllt bleiben.

  2. V2590-25

    Legt fest, dass die Entsendung durch Erwerb der Eigenschaft als Geschäftsführer durch gültige Beweismittel nachgewiesen werden muss, und schränkt die Anwendung bei Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, wenn eine nahestehende Beziehung besteht.

Analyse auf Grundlage von 43 der 46 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 31. Juli 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1092-26 18. Mai 2026

Schenkung von Gesellschaftsanteilen unterliegt nicht der steuerlichen Neutralität; Wohnungsvermietung kann bei Vollzeitbeschäftigung als wirtschaftliche Tätigkeit gelten

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
neutralidad fiscalactividad económicaarrendamiento de viviendasaportaciones no dinerariasrégimen especial LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 5.1LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 48
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt