Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um Zugang zum Sonderregime gemäß Artikel 93.1 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) zu erhalten, muss der Steuerpflichtige in den vorangegangenen fünf Veranlagungszeiträumen in Spanien nicht ansässig gewesen sein. Die Versetzung muss aus einem Arbeitsvertrag oder der Eigenschaft als Geschäftsführer resultieren, wobei ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Der Erhalt von Einkünften über eine Betriebsstätte in spanischem Hoheitsgebiet ist nicht zulässig.
Die Position der DGT hat sich von der Forderung nach einer zehnjährigen Nichtansässigkeit hin zu einer Verkürzung dieser Frist auf fünf Jahre gewandelt, wie der Übergang von der Auskunft V2307-20 zu V2416-23 zeigt. In der Folge wurde die Lehrmeinung dahingehend präzisiert, dass die Fortführung des Regimes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (V2737-23 und V1208-25) zulässig ist und Telearbeit als gültige Tätigkeit anerkannt wird (V2460-25).
Wendepunkte
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Legt fest, dass die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welches die Versetzung veranlasst hat, keinen Ausschlussgrund für das Regime darstellt.
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Bestätigt, dass das Fehlen eines Visums für Telearbeit den Zugang zum Regime nicht verhindert, sofern die Tätigkeit aus der Ferne mittels telematischer Mittel ausgeübt wird.
Analyse auf Grundlage von 35 der 41 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 7. August 2026.