Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um die steuerliche Neutralität bei Spaltungen oder Einlagen anzuwenden, muss das übertragene Vermögen einen Betriebsteil darstellen, der als eine autonome wirtschaftliche Einheit verstanden wird, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu funktionieren. Dies erfordert eine differenzierte Unternehmensorganisation und eine getrennte Verwaltung in der übertragenden Einheit. Das Vorliegen dieser Autonomie ist eine Tatsachenfrage, die nachgewiesen werden muss; die bloße Abspaltung isolierter Vermögenswerte reicht nicht aus.
Die Position der DGT hat sich von der Konzentration auf die Anforderungen einer Beteiligung von 5 % bei Sacheinlagen (V0364-16, V2053-19) hin zu einer vertieften technischen Definition des Betriebsteils bei Spaltungen entwickelt. Die jüngsten Auskünfte (V1755-25, V0209-26, V1028-26) haben die Auslegung verschärft und fordern eine differenzierte Unternehmensorganisation sowie eine getrennte Verwaltung, um die wirtschaftliche Autonomie zu validieren.
Wendepunkte
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Führt die Anforderung ein, dass das abgespaltene Vermögen ein Betriebsteil mit differenzierter Unternehmensorganisation und autonomer wirtschaftlicher Tätigkeit sein muss.
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Legt fest, dass die Autonomie des Betriebsteils eine Tatsachenfrage ist, die nachgewiesen werden muss, und dass die Tätigkeit in der übertragenden Einheit bereits zuvor existieren muss.
Analyse auf Grundlage von 57 der 64 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. August 2026.