Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die steuerliche Neutralität bei Restrukturierungen erfordert, dass die Transaktion strikt unter die Figuren der Fusion, Spaltung, Einbringung von Vermögenswerten oder des Umtausches von Wertpapieren gemäß Artikel 76 des LIS (Unternehmenssteuergesetz) fällt. Die Gesamtabtretung von Aktiva und Passiva gemäß RDL 5/2023 gilt nicht als eine steuerlich neutrale Transaktion. Zudem muss das abgespaltene Vermögen bei Teilspaltungen einen Geschäftsbereich mit differenzierter Unternehmensorganisation und vorangegangener eigenständiger Tätigkeit darstellen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Mindestbeteiligungsquote von 5 % bei Einbringungen durch natürliche Personen konstant, zeigt jedoch eine Tendenz zur genaueren Abgrenzung der Sachverhalte. Die Grenzen der Neutralität wurden präzisiert, indem die Gesamtabtretung von Vermögenswerten vom Sonderregime ausgeschlossen und bei Spaltungen eine tatsächliche Struktur eines Geschäftsbereichs gefordert wurde.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass eine Teilspaltung einen Geschäftsbereich mit differenzierter Unternehmensorganisation und eigenständiger Tätigkeit erfordert, wodurch die Abspaltung isolierter Elemente ausgeschlossen wird.
-
Stellt fest, dass die Gesamtabtretung von Aktiva und Passiva gemäß RDL 5/2023 keine steuerlich neutrale Transaktion ist, da sie in Artikel 76 des LIS nicht vorgesehen ist.
Analyse auf Grundlage von 22 der 34 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. Juli 2026.