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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

40-Prozent-Reduzierung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 24 Auskünfte · 2014–2025

Geltende Auffassung

Die 40-prozentige Reduzierung gemäß der zwölften Übergangsbestimmung der Einkommensteuer (IRPF) findet Anwendung auf Leistungen aus Vorsorgeplänen, die in Form eines Kapitalbetrags ausgezahlt werden und auf Beiträge zurückgehen, die bis zum 31. Dezember 2006 geleistet wurden. Diese Reduzierung muss im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls oder in den beiden darauffolgenden Jahren angewendet werden. Für die Berechnung des Steuerabzugs muss der Gesamtbetrag um diese Reduzierung gemindert werden, wobei der resultierende Steuersatz auf die gesamte erhaltene Leistung anzuwenden ist.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen der Reduzierung für Beiträge vor 2007 konstant. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung des Zeitpunkts, zu dem der Renteneintritt als Versicherungsfall eintritt, um die gesetzlichen Fristen zu berechnen. Es sind keine Änderungen im Kern des Kriteriums zu beobachten, sondern eine größere Spezifität in der technischen und zeitlichen Anwendung.

Wendepunkte

  1. V0236-16

    Stellt klar, dass nachgezahlte Dienstjahre nicht standardmäßig als Fälle mit offensichtlich unregelmäßiger Erwerbsweise gelten, und verlangt den Nachweis eines Generierungszeitraums von mehr als zwei Jahren, um die Reduzierung anzuwenden.

  2. V1447-20

    Präzisiert, dass der Renteneintritt als Versicherungsfall eintritt, sobald der Ruhestand tatsächlich angetreten wird, wodurch die Frist für die Anwendung der Übergangsregelung festgelegt wird.

Analyse auf Grundlage von 22 der 24 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0818-25 16. Mai 2025

Keine 40-Prozent-Reduktion auf Rentenzahlungen aus Pensionsplänen möglich

SG de Tributación de las Operaciones Financieras
rendimientos del trabajoplan de pensiones de empleorenta aseguradareducción del 40 por 100contingencia LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.a.3LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 45
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3115-21 14. Dez. 2021

Keine Anwendung der 40-Prozent-Reduktion auf Rentenplanleistungen aus 2021 bei Renteneintritt im Jahr 2018 möglich

SG de Tributación de las Operaciones Financieras
régimen transitoriocontingencia de jubilaciónreducción del 40 por 100planes de pensionesprestación en forma de capital LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. disposición transitoria duodécima.2LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. disposición transitoria duodécima.4
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1637-20 27. Mai 2020

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente ist der steuerliche Eintritt der Renteneintritt und nicht die Arbeitslosigkeit

SG de Tributación de las Operaciones Financieras
contingencia de jubilacióndesempleo de larga duraciónprestación de planes de pensionesrégimen transitorioreducción del 40 por 100 LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.a.3LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. disposición transitoria duodécima
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3321-19 4. Dez. 2019

40 %-Reduktion bei Rentenplänen: Zeitpunkt des Renteneintritts entscheidend

SG de Tributación de las Operaciones Financieras
contingencia de jubilaciónrescate en forma de capitalreducción del 40 por 100régimen transitorioprestación de planes de pensiones LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.a.3LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. Disposición transitoria duodécima
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1045-16 15. März 2016

Anwendung des 40 %-Abzugs auf Rentenplanbeiträge bis 2006 möglich

SG de Tributación de las Operaciones Financieras
rendimientos del trabajoprestación en forma de capitalreducción del 40 por 100contingenciarégimen transitorio LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.a.3LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. DT 12
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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