Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um die Bemessungsgrundlage durch uneinbringliche Forderungen zu mindern, ist es zwingend erforderlich, die Beitreibung durch eine gerichtliche Klage oder eine notarielle Aufforderung eingeleitet zu haben. Es muss ein Jahr seit dem Entstehen der Forderung vergangen sein (oder sechs Monate, wenn das Transaktionsvolumen weniger als 6.010.121,04 Euro beträgt). Der Umstand muss in den Registerbüchern eingetragen sein, und der Empfänger muss Unternehmer sein oder die Bemessungsgrundlage muss 300 Euro übersteigen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach einer gerichtlichen Klage oder einer notariellen Aufforderung als wesentliche Anforderungen konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde präzisiert, welche Maßnahmen dieses Erfordernis nicht erfüllen, wie etwa die Mediation, der Antrag auf ein notwendiges Insolvenzverfahren oder banktechnische Maßnahmen. Das Kriterium hat sich durch die wiederholte Festlegung der zeitlichen und formalen Anforderungen gefestigt.
Wendepunkte
-
Stellt klar, dass die zivil-kommerzielle Mediation nicht die von der IVA-Gesetz (Umsatzsteuergesetz) geforderten Vorsichtsmaßnahmen einer gerichtlichen Klage oder notariellen Aufforderung erfüllt.
-
Legt fest, dass ein gerichtliches Urteil, welches bestimmt, dass die Rechnung nicht geschuldet ist, nicht als Beitreibungsmaßnahme gilt.
-
Bestimmt, dass der Antrag auf Eröffnung eines notwendigen Insolvenzverfahrens keine gerichtliche Klage zur Beitreibung der Forderung darstellt.
Analyse auf Grundlage von 10 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.