Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Händler im Recargo de Equivalencia-System (Ausgleichszuschlag) muss die Mehrwertsteuer (IVA) auf den Gesamtbetrag der Gegenleistung aufschlagen, auch wenn er nicht verpflichtet ist, diese an die Verwaltung abzuführen oder zu entrichten. Es besteht keine allgemeine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung, es sei denn, der Empfänger ist Unternehmer oder Freiberufler oder benötigt diese zur Ausübung von Steuerrechten. Bei Operationen mit magistralen Rezepturen muss der Einzelhändler die IVA aufschlagen, jedoch nicht den Recargo de Equivalencia gegenüber anderen Apotheken.
Die Position der DGT zeigt keine doktrinäre Entwicklung bezüglich des Konzepts des Zuschlags, sondern die Auskünfte befassen sich mit spezifischen und vielfältigen Anwendungen. Es wurden Aspekte zur Nichtanwendbarkeit des Systems bei Umwandlungstätigkeiten (Baumschulen) oder bei Second-Hand-Artikeln (Kleidung) behandelt sowie Präzisierungen zur Rechnungsstellung und zur Aufschlagung der IVA in bestimmten Sektoren wie dem pharmazeutischen Bereich vorgenommen.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass der Verkauf von Second-Hand-Kleidung vom Recargo de Equivalencia ausgeschlossen ist, was die Wahl des Sonderregimes für gebrauchte Waren ermöglicht, sofern keine Umwandlung stattfindet.
-
Präzisiert, dass der Einzelhändler im Recargo de Equivalencia die IVA aufschlagen muss, aber nicht den Zuschlag, wenn er magistrale Rezepturen an andere Apotheken verkauft.
Analyse auf Grundlage von 42 der 44 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 17. September 2026.