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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Geschäftsbereiche: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 59 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Um das Sonderregime der vollständigen Spaltung (Art. 76.2.1.a LIS) anzuwenden, muss die Transaktion im geschäftlichen Bereich erfolgen und die Gesellschafter müssen Anteile im Verhältnis zu ihrer bisherigen Beteiligung erhalten. Unter diesen Bedingungen ist es nicht erforderlich, dass die gebildeten Vermögensmassen Geschäftsbereiche darstellen. Die Anwendung des Regimes setzt voraus, dass die Transaktion über gültige wirtschaftliche Gründe verfügt und nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielt.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung der Proportionalität beständig, um die Notwendigkeit des Vorliegens von Geschäftsbereichen zu entbehren. Im Laufe der Auskünfte wurde der Bezug zu Artikel 89.2 der LIS verstärkt, wobei präzisiert wurde, dass das Fehlen gültiger wirtschaftlicher Gründe die Anwendung des Neutralitätsregimes ausschließt.

Wendepunkte

  1. V2332-23

    Stellt klar, dass wenn die Spaltung eine Vorbereitungsmaßnahme für eine Schenkung oder eine Erbfolge ist, die die Wirkung einer nicht proportionalen Spaltung ohne Geschäftsbereiche anstrebt, davon auszugehen ist, dass keine gültigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen.

Analyse auf Grundlage von 57 der 59 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0926-24 25. Apr. 2024

Die vollständige Spaltung einer Einpersonen-Gesellschaft könnte das steuerneutrale Regime in Anspruch nehmen, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión totalneutralidad fiscalsociedad unipersonalproporcionalidadramas de actividad LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1º a)LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.2º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0230-23 13. Feb. 2023

Vollständige Spaltungen können unter das Sondersteuerregime fallen, sofern die Anforderungen des LIS erfüllt sind und wirtschaftliche Gründe vorliegen

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión totalrégimen especialmotivos económicos válidospatrimonio socialatribución de valores LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1.aLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2676-22 29. Dez. 2022

Vollständige Spaltung kann unter besonderen steuerlichen Bedingungen stehen, sofern LIS-Voraussetzungen und wirtschaftliche Gründe vorliegen

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión totalrégimen especialmotivos económicos válidosatribución proporcionalramas de actividad LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1º a)LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.2º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1875-22 9. Aug. 2022

Eine Gesamtauflösung mit einem einzigen Gesellschafter kann das Sonderregime der Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen, wenn sie triftige wirtschaftliche Gründe hat

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión totalrégimen especialmotivos económicos válidosproporcionalidadramas de actividad LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1º a)LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.2º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1081-22 17. Mai 2022

Eine Gesamtaufteilung kann unter das Sondersteuerregime fallen, sofern die Anforderungen des LIS erfüllt sind und wirtschaftliche Gründe vorliegen

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión totalrégimen especialmotivos económicos válidosramas de actividadreorganización empresarial LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1.aLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2917-21 19. Nov. 2021

Vollständige Spaltung kann unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen, sofern handelsrechtliche Anforderungen und wirtschaftliche Gründe vorliegen

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión totalrégimen especialmotivos económicos válidosreestructuración empresarialproporcionalidad LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1º a)LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.2º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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