Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Anwendung des Pro-rata-Verfahrens hängt vom gleichzeitigen Vorliegen von steuerpflichtigen und von der Steuer befreiten Umsätzen ab. Bei Freiberuflern mit Tätigkeiten aus verschiedenen CNAE-Gruppen (Klassifikation der Wirtschaftszweige), bei denen die Differenz des Abzugsberechtigungssatzes 50 Punkte überschreitet, ist das Regime der getrennten Wirtschaftszweige anzuwenden. Zudem gelten Einnahmen aus Risikoabsicherungen in Deckungsverträgen nicht als Dienstleistungen und sind von der Berechnung des Pro-rata-Verfahrens ausgeschlossen.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Pro-rata-Regel angesichts des gleichzeitigen Vorliegens von steuerpflichtigen und von der Steuer befreiten Tätigkeiten stabil. Jüngste Auskünfte haben das Grundkonzept nicht geändert, sondern präzisiert, welche Elemente, wie etwa Abrechnungen für finanzielle Risiken, nicht in die Berechnung des Pro-rata-Verfahrens einbezogen werden dürfen.
Wendepunkte
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Legt fest, dass positive Abrechnungen aus Deckungsverträgen keine Dienstleistungen darstellen und nicht im Nenner für die Berechnung des Pro-rata-Verfahrens enthalten werden dürfen.
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Präzisiert die Anwendung des Regimes der getrennten Wirtschaftszweige, wenn die Differenz der Abzugssätze zwischen Tätigkeiten verschiedener CNAE-Gruppen 50 Prozentpunkte überschreitet.
Analyse auf Grundlage von 33 der 36 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.