Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Mehrwertsteuerbefreiung (IVA) für Ausbildungen setzt voraus, dass die Tätigkeit von autorisierten öffentlichen oder privaten Stellen durchgeführt wird und aus der Vermittlung von Wissen in einem nicht-reaktiven organisatorischen Rahmen besteht. Damit Kurse zur Arbeitssicherheit von der IVA befreit sind, muss das Thema in einen Lehrplan des Bildungssystems aufgenommen sein. Bei der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) sind Entschädigungen für Personenschäden (physischer, psychischer oder moralischer Natur) befreit, sofern die Höhe rechtlich oder gerichtlich anerkannt ist.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Befreiungsvoraussetzungen für Ausbildungen konstant und verlangt stets die Erfüllung der subjektiven und objektiven Lehranforderungen. Im Verlauf der Sequenz sind keine Änderungen in der Auslegung der IVA-Befreiung für die Arbeitssicherheit zu beobachten. Die jüngste Anfrage führt ein anderes Kriterium bezüglich der Befreiung von Entschädigungen für Personenschäden bei der IRPF ein.
Analyse auf Grundlage von 10 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.