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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Vermutung einer Vergütung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 10 Auskünfte · 2016–2026

Geltende Auffassung

Die Einräumung von Nutzungs- oder Genussrechten an Gesellschaftsanteilen wird als Ertrag aus beweglichem Kapital qualifiziert. Da dies unentgeltlich erfolgt, findet die Vermutung einer Vergütung gemäß Artikel 6.5 der LIRPF (Einkommensteuergesetz) Anwendung. Die Bewertung muss zum marktüblichen Wert erfolgen, und der Nachweis der Unentgeltlichkeit ist eine Tatsachenfrage, die vom Steuerpflichtigen zu beweisen ist.

Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Vergütungsvermutung bei unentgeltlichen Nutzungs- oder Genussrechten konstant. Die jüngsten Auskünfte (V1320-25 und V0437-26) bekräftigen, dass die Beweislast für die Unentgeltlichkeit beim Steuerpflichtigen liegt und die Bewertung dem marktüblichen Wert entsprechen muss.

Analyse auf Grundlage von 10 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

10
V3129-20 20. Okt. 2020

Übertragung von Vermögenswerten an Kinder begründet vermutete Kapitalerträge

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos de capitalcesión de bienespresunción de retribuciónvalor normal de mercadoimputación de rentas inmobiliarias LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 6.5LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 19.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3398-16 18. Juli 2016

Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit werden dem Inhaber zugerechnet, sofern keine gemeinschaftliche Inhaberschaft nachgewiesen wird

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos de actividades económicastitularidad de la actividadordenación de medios de producciónrendimientos del trabajo en especiepresunción de retribución LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 6.5LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 11.4
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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