Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Zinsen aus Participationsdarlehen zwischen Unternehmen derselben Gruppe unterliegen nicht dem Quellensteuerabzug, sofern der entstandene Aufwand beim zahlenden Unternehmen steuerlich nicht abzugsfähig ist. Damit die Vergütungen zudem als steuerbefreite Dividenden gelten, muss das Darlehen nach dem 20. Juni 2014 gewährt worden sein und die Unternehmen müssen gemäß dem Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) zur selben Gruppe gehören. Das Darlehen muss strikt der Definition des Real Decreto-Ley 7/19 entsprechen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung konstant, dass die Ausschüttung keinen steuerlich abzugsfähigen Aufwand erzeugen darf, um die Befreiung oder den Verzicht auf den Quellensteuerabzug zu ermöglichen. Es ist eine Konsolidierung spezifischer Anforderungen nach der Reform von 2014 zu beobachten, insbesondere im Hinblick auf die Konzernzugehörigkeit und die Art des Aufwands.
Wendepunkte
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Legt die drei Bedingungen fest, damit die Vergütungen als steuerbefreite Dividenden gelten: Darlehen nach dem 20. Juni 2014, Zugehörigkeit zur selben Gruppe und dass die Ausschüttung keinen steuerlich abzugsfähigen Aufwand erzeugt.
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Präzisiert das Nichtbestehen einer Quellensteuerpflicht zwischen Unternehmen einer Gruppe, sofern der Aufwand steuerlich nicht abzugsfähig ist und die Definition des Real Decreto-Ley 7/19 erfüllt wird.
Analyse auf Grundlage von 18 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.