Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Participationsdarlehen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 20 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Zinsen aus Participationsdarlehen zwischen Unternehmen derselben Gruppe unterliegen nicht dem Quellensteuerabzug, sofern der entstandene Aufwand beim zahlenden Unternehmen steuerlich nicht abzugsfähig ist. Damit die Vergütungen zudem als steuerbefreite Dividenden gelten, muss das Darlehen nach dem 20. Juni 2014 gewährt worden sein und die Unternehmen müssen gemäß dem Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) zur selben Gruppe gehören. Das Darlehen muss strikt der Definition des Real Decreto-Ley 7/19 entsprechen.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung konstant, dass die Ausschüttung keinen steuerlich abzugsfähigen Aufwand erzeugen darf, um die Befreiung oder den Verzicht auf den Quellensteuerabzug zu ermöglichen. Es ist eine Konsolidierung spezifischer Anforderungen nach der Reform von 2014 zu beobachten, insbesondere im Hinblick auf die Konzernzugehörigkeit und die Art des Aufwands.

Wendepunkte

  1. V0320-16

    Legt die drei Bedingungen fest, damit die Vergütungen als steuerbefreite Dividenden gelten: Darlehen nach dem 20. Juni 2014, Zugehörigkeit zur selben Gruppe und dass die Ausschüttung keinen steuerlich abzugsfähigen Aufwand erzeugt.

  2. V1956-24

    Präzisiert das Nichtbestehen einer Quellensteuerpflicht zwischen Unternehmen einer Gruppe, sofern der Aufwand steuerlich nicht abzugsfähig ist und die Definition des Real Decreto-Ley 7/19 erfüllt wird.

Analyse auf Grundlage von 18 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

20
V0047-26 13. Jan. 2026

Zinssätze bei partizipativen Darlehen zwischen nicht verbundenen Gesellschaften sind Finanzerträge für den Darlehensgeber und abzugsfähige Aufwendungen für den Darlehensnehmer

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
préstamo participativoingresos financierosgastos financierosgrupo de sociedadesdevengo LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 10.3LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 11
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0795-22 11. Apr. 2022

Abzug für Investitionen in Neugründungen erfordert Zeichnung von Anteilen oder Aktien

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por inversiónempresas de nueva creaciónsuscripción de accionesampliación de capitalpréstamo participativo LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 68.1LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V4998-16 17. Nov. 2016

Verschmelzung durch Übernahme kann unter das Sonderregime der steuerlichen Neutralität fallen, sofern wirtschaftliche Gründe vorliegen

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
fusión por absorciónrégimen especial de neutralidadpréstamo participativobases imponibles negativasconsolidación fiscal LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 10.3LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 17
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3271-14 4. Dez. 2014

Stundung eines Darlehens durch einen Alleingesellschafter löst unter bestimmten Bedingungen keine Steuerpflicht bei der Darlehensnehmerin aus

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
condonación de deudapréstamo participativoaportación a fondos propiosajuste extracontablevalor de mercado TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 10.3TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 15.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt