Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Steuervergünstigung für Investitionen in den selbstgenutzten Hauptwohnsitz setzt das Vorliegen des Volleigentums sowie die Erfüllung einer effektiven Residenzzeit von drei aufeinanderfolgenden Jahren voraus. Diese Frist von drei Jahren muss ausschließlich ab dem Erwerb des Volleigentums berechnet werden, wobei Residenzzeiträume vor diesem Erwerb nicht berücksichtigt werden dürfen. Im Falle von Miteigentum (Proindiviso) wird der Abzug proportional zum jeweiligen Anteil am Eigentum des Steuerpflichtigen angewandt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach Volleigentum für den Zugang zu Steuervergünstigungen konstant. Es wird wiederholt bestätigt, dass die Berechnung der dreijährigen Residenzzeit mit dem Erwerb der Immobilie beginnen muss, wodurch die vorangegangene Aufenthaltsdauer ausgeschlossen wird. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine einheitliche Anwendung der zeitlichen und eigentumsrechtlichen Anforderungen.
Analyse auf Grundlage von 43 der 44 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.