Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Leistungen aus Pensionsplänen gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Abzug von 40 % für Beiträge, die bis zum 31. Dezember 2006 geleistet wurden, ist auf Kapitalabfindungen anwendbar, sofern die Fristen der zwölften Übergangsbestimmung des LIRPF (Einkommensteuergesetz) eingehalten werden. Im Falle einer vorzeitigen Verfügung gilt der Eintritt des Versicherungsfalls in dem Kalenderjahr, in dem die zehnjährige Betriebszugehörigkeit erfüllt ist und die Verfügung beantragt wird.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Art der Leistungen und der Anwendung des 40 %-Abzugs konstant. Die jüngsten Auskünfte haben den Zeitpunkt des Verdienstes für die vorzeitige Verfügung von Anwartschaften sowie die Grenzen der Sonderregelungen für Menschen mit Behinderungen präzisiert. Es sind keine Änderungen am Grundsatz festzustellen, sondern lediglich technische Präzisierungen zu Fristen und Versicherungsfällen.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass der Fall der vorzeitigen Verfügung in dem Kalenderjahr als eingetreten gilt, in dem die zehnjährige Betriebszugehörigkeit erfüllt ist und die Verfügung ausdrücklich beantragt wird.
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Legt die Beitragsgrenzen für das steuerliche Sonderregime für Menschen mit Behinderungen fest und setzt ein Maximum von 24.250 Euro pro Jahr an.
Analyse auf Grundlage von 45 der 48 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.