Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die im IRPF (Einkommensteuer) abzugsfähige Unterhaltsrente muss aus einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht nach der Ehescheidung resultieren und gerichtlich festgelegt worden sein. Der Abzug gemäß Artikel 55 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) ist nur auf die Beträge anwendbar, die gezahlt wurden, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist. Als Unterhaltsrente gelten nicht die Entschädigung aus beruflichen Gründen, die Zuweisung der Nutzung der Wohnung noch Mietzahlungen, die zur Deckung des Unterhalts dienen.
Die Position der DGT bleibt beständig in der Unterscheidung zwischen Unterhaltsrente und anderen Konzepten wie der Zuweisung der Wohnung oder beruflichen Entschädigungen. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung der zeitlichen Grenzen und der Zahlungsweise, wobei klargestellt wird, dass der Abzug erst nach Rechtskraft des Urteils wirksam wird und dass auch die Übertragung von Vermögenswerten zulässig ist.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Ersetzung der Rente durch die Übertragung eines Kapitalvermögens in Form von Sachwerten die Anwendung des Abzugs gemäß Artikel 55 des LIRPF ermöglicht.
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Präzisiert, dass der Abzug nur auf die Beträge anwendbar ist, die ab dem Tag gezahlt werden, an dem das Urteil, welches die Scheidung erklärt, rechtskräftig wird.
Analyse auf Grundlage von 43 der 49 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 20. September 2026.