Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Bestellung von Nutzungs- oder Genussrechten an Gesellschaftsanteilen wird als Ertrag aus beweglichem Kapital qualifiziert. Da dies unentgeltlich erfolgt, findet die Vermutung einer Vergütung Anwendung, und die Bewertung muss zum marktüblichen Wert erfolgen. Die Beweislast für die Unentgeltlichkeit liegt beim Steuerpflichtigen.
Die Position der DGT hat sich von der Konzentration auf die Anforderungen der steuerlichen Neutralität bei der Einbringung von Gesellschaftsanteilen hin zur Qualifizierung von Nutzungs- oder Genussrechten an diesen Anteilen entwickelt. Es ist keine Änderung bei den Anforderungen für Einbringungen zu beobachten, die seit 2016 konstant geblieben sind. Das jüngste Kriterium führt eine spezifische Qualifizierung für die Bestellung von Rechten an Gesellschaftsanteilen ein.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Bestellung von Nutzungs- oder Genussrechten an Gesellschaftsanteilen ein Ertrag aus beweglichem Kapital ist. Führt die Vermutung einer Vergütung im Falle der Unentgeltlichkeit gemäß Artikel 6.5 der LIRPF (Einkommensteuergesetz) ein.
Analyse auf Grundlage von 32 der 40 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. August 2026.