Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für den Sonderregime für Sacheinlagen muss die empfangende Gesellschaft in Spanien ansässig sein oder eine Betriebsstätte unterhalten. Der Einbringer muss nach der Transaktion eine Beteiligung von mindestens 5 % am Eigenkapital der empfangenden Gesellschaft halten. Im Falle der Einbringung von Aktien müssen diese mindestens 5 % des Eigenkapitals der eingebrachten Gesellschaft darstellen und im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten worden sein.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Anforderungen des Sonderregimes für Sacheinlagen konstant. Die Auskünfte seit 2016 bekräftigen die Beteiligungsschwellen von 5 % und die Notwendigkeit des ununterbrochenen Besitzes. Es sind keine Änderungen in der Auslegung der Anforderungen an den Wohnsitz oder die Tätigkeit der empfangenden Gesellschaft zu beobachten.
Analyse auf Grundlage von 35 der 39 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.