Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für die Sonderregelung für nicht monetäre Einlagen muss die empfangende Einheit in Spanien ansässig sein oder eine Betriebsstätte haben. Der Einbringer muss die Anteile im vorangegangenen Jahr ununterbrochen innehaben, und diese müssen mindestens 5 % des Eigenkapitals der eingebrachten Einheit darstellen. Nach der Transaktion muss der Einbringer eine Beteiligung von mindestens 5 % am Eigenkapital der empfangenden Einheit halten.
Die Position der DGT bleibt in allen analysierten Kriterien konstant. Die Notwendigkeit der Ansässigkeit oder einer Betriebsstätte der empfangenden Einheit, der ununterbrochene Besitz während des vorangegangenen Jahres sowie die Schwellenwerte von 5 % sowohl bei der eingebrachten als auch bei der empfangenden Einheit werden systematisch bekräftigt.
Analyse auf Grundlage von 36 der 38 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. August 2026.