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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Lebenspartnerschaft: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 19 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Lebenspartnerschaften bilden keine Familieneinheit für die gemeinsame Veranlagung im IRPF (Einkommensteuer). Nur ein Elternteil kann mit den Kindern eine Familieneinheit bilden, um die gemeinsame Steuererklärung einzureichen, abhängig vom tatsächlichen Zusammenleben der Minderjährigen. Das andere Partnerteil muss einzeln veranlagt werden und darf die Einkünfte seines Partners nicht in seiner Steuererklärung angeben.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Verweigerung der Anerkennung einer Familieneinheit bei Lebenspartnerschaften konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde wiederholt festgestellt, dass nur ein Elternteil die gemeinsame Veranlagung mit den Kindern wählen kann und dass eine faktische Trennung nicht automatisch die rechtlichen Folgen einer ehelichen Trennung nach sich zieht.

Wendepunkte

  1. V3073-16

    Legt fest, dass Lebenspartnerschaften keine Familieneinheit für die gemeinsame Veranlagung bilden und dass der Abzug von 2.150 Euro nicht zulässig ist, wenn man mit dem Elternteil der Kinder zusammenlebt.

  2. V1231-26

    Stellt klar, dass die Trennung einer Lebenspartnerschaft nicht automatisch einer ehelichen Trennung gleichgestellt wird und dass für die Ausnahme von Aufenthaltsfristen ein Wohnsitzwechsel nachgewiesen werden muss.

Analyse auf Grundlage von 18 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

19
V1793-21 9. Juni 2021

Lohnsteuerabzug: Familienstand bei eingetragenen Lebenspartnern mit Kind

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
modelo 145retencionesmínimo por descendientesunidad familiar monoparentalpareja de hecho LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 58LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 61
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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