Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung gemäß Artikel 7 Buchstabe p) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) setzt voraus, dass die Arbeiten für eine in einem Gebiet ansässige nicht gebietsansässige Einheit ausgeführt werden, in dem eine ähnliche Steuer erhoben wird und das kein Steueroasenstatus hat. Ebenso ist der 50 %-Minderungsregime gemäß der DA 53ª LIRPF ausgeschlossen, wenn die wirtschaftlichen Rechte direkt oder indirekt von einer in einer nicht kooperativen Gerichtsbarkeit ansässigen Einheit stammen. Die Einstufung der Gerichtsbarkeit erfolgt nach der geltenden Rechtsvorschrift, wie etwa der Orden HFP/115/2023.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Anforderungen bezüglich des Nicht-Steueroasenstatus für IRPF-Befreiungen stabil. Die Rechtsprechung hat sich von der Analyse der Natur der Einheit oder der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (wie im Fall von Panama) hin zur Konzentration auf die Rückverfolgbarkeit der wirtschaftlichen Rechte entwickelt, um den Ausschluss von Steuervorteilen durch Zwischenstrukturen zu verhindern.
Wendepunkte
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Legt fest, dass der Ausschluss der 50 %-Minderung gemäß der DA 53ª LIRPF auch dann Anwendung findet, wenn eine Umstrukturierung vorliegt, die einen Fonds in einem Drittland zwischenschaltet, sofern die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Rechte aus einer nicht kooperativen Gerichtsbarkeit stammen.
Analyse auf Grundlage von 51 der 56 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.