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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Anzahlungen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 68 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Umsatzsteuer (IVA) wird in dem Moment fällig, in dem die tatsächlich erhaltenen Beträge bei Anzahlungen ganz oder teilweise eingezogen werden. Bei Dienstleistungen, wie etwa bei Renovierungen, bei denen der Materialanteil weniger als 40 % beträgt, muss der Auftragnehmer vor der Ausführung der Arbeiten für jede erhaltene Zahlung eine Rechnung ausstellen und übermitteln. Rechnungsempfänger muss der rechtliche Zahlungspflichtige sein und nicht die Person, die die tatsächliche Zahlung leistet.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Fälligkeit der Umsatzsteuer (IVA) im Moment des Einzugs von Anzahlungen konstant. Die Auskünfte haben den Anwendungsbereich präzisiert, von der Korrektur von Steuerschuldanteilen bei Vertragsabschlüssen bis hin zur Rechnungslegungspflicht bei Renovierungsdienstleistungen. Es ist kein Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine systematische Anwendung der Regelung zur Fälligkeit bei Zahlungseingang.

Wendepunkte

  1. V0608-15

    Legt fest, dass der anwendbare Steuersatz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit (Einzug) geltende ist und nicht der zum Zeitpunkt der endgültigen Lieferung, um eine Korrektur von Steuerschuldanteilen aufgrund von Steuersatzänderungen zu vermeiden.

  2. V0147-21

    Präzisiert, dass der Rechnungsempfänger der rechtliche Zahlungspflichtige sein muss und nicht die Person, die die tatsächliche Zahlung leistet.

Analyse auf Grundlage von 66 der 68 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V2386-24 20. Nov. 2024

Umsatzsteuerpflicht bei Anzahlungen bei Warenlieferungen

SG de Impuestos sobre el Consumo
devengoentrega de bienespagos anticipadoshecho imponiblecontraprestación LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 4.1LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 4.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1086-23 28. Apr. 2023

Steuer auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen: Steuerpflicht entsteht bei Erhalt von Anzahlungen

SG de Impuestos Especiales y de Tributos sobre el Comercio Exterior y sobre el Medio Ambiente
devengoenvases de plástico no reutilizablespagos anticipadoshecho imponiblefabricación Ley 7/2022, de 8 de abril, de residuos y suelos contaminados para una economía circularLGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 32
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0213-20 31. Jan. 2020

Lieferung von Waren bei der Montage mit eigenen Materialien

SG de Impuestos sobre el Consumo
entrega de bienesprestación de serviciosmaquilapagos anticipadosestablecimiento permanente LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 4.1LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 5.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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