Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Verordnung über EDV-Rechnungssysteme (RSIF) findet Anwendung auf Steuerpflichtige, die wirtschaftliche Tätigkeiten mittels EDV-Systemen ausüben. Die manuelle Ausstellung von Rechnungen ist ausgeschlossen, jedoch kann die Nutzung von Tabellenkalkulationen, Datenbanken oder Textverarbeitungsprogrammen die Verpflichtung zur Einhaltung der Verordnung auslösen. Steuerpflichtige können Systeme verwenden, die der geltenden Rechtsvorschrift entsprechen, oder die Anwendung der Steuerbehörde (Agencia Tributaria) nutzen.
Die Position der DGT hat sich von der Behandlung der Meldung von Umsatzsteuer-Transaktionen (IVA) hin zur Konzentration auf den Anwendungsbereich der RSIF entwickelt. Die aktuelle Rechtsprechung legt fest, dass die Nutzung von Werkzeugen wie Tabellenkalkulationen die Verpflichtung nach der Verordnung aktivieren kann. Zudem wird klargestellt, dass für Steuerpflichtige der Einkommensteuer (IRPF) die Verpflichtung nur entsteht, wenn eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, wie es beispielsweise bei der Vermietung von Immobilien mit angestelltem Personal der Fall ist.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass die Nutzung von Tabellenkalkulationen, Datenbanken oder Textverarbeitungsprogrammen als EDV-Rechnungssystem betrachtet werden kann, was die Verpflichtung nach der Verordnung auslöst.
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Verknüpft die Anwendung der RSIF mit dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich der Einkommensteuer (IRPF) und stellt fest, dass die Vermietung von Immobilien ohne angestelltes Personal für diesen Zweck keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
Analyse auf Grundlage von 11 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 12. Oktober 2026.