Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Abzüge für Investitionen in die Produktion von Waren oder Dienstleistungen können nicht von der produzierenden Einheit auf den Finanzier übertragen werden, wenn diese auf foralem Recht basieren. Artikel 39.7 der LIS (Gesellschaftsteuergesetz) beschränkt die Übertragung ausschließlich auf die in diesem Bestimmung ausdrücklich vorgesehenen Abzüge. Daher ist ein Abzug, der auf der Gesetzgebung von Vizcaya basiert, nicht auf den Finanzier übertragbar.
Die Position der DGT bleibt bei der Abgrenzung der Kompetenzen zwischen dem allgemeinen Recht und dem foralen Recht konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass das forale Recht spezifische Aspekte regelt, wie etwa die Vermietung von Immobilien in Guipúzcoa oder die Anwendung lokaler Abzüge. Es ist kein Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine systematische Anwendung der regulatorischen Trennung.
Analyse auf Grundlage von 10 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.