Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die steuerliche Neutralität erfordert, dass das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellt, der als eine autonome wirtschaftliche Einheit mit einer differenzierten Unternehmensorganisation verstanden wird. Bei Operationen der globalen Übertragung von Aktiva und Passiva gemäß dem Real Decreto-ley 5/2023 findet das Neutralitätsregime des Artikels 76 der LIS (Gesellschaftsteuergesetz) keine Anwendung. Diese Operationen müssen zu ihrem Marktwert bewertet werden, da sie im Sonderregime nicht vorgesehen sind.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung einer autonomen wirtschaftlichen Einheit für die Teilspaltung konstant. Zwischen den Auskünften V0183-25 und V2027-25 ist keine Entwicklung in der Definition des Geschäftsbereichs festzustellen. Die Auskunft V2042-25 führt eine technische Unterscheidung ein, indem sie die globale Übertragung von Aktiva und Passiva vom Neutralitätsregime ausschließt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die globale Übertragung von Aktiva und Passiva gemäß RDL 5/2023 keine steuerlich neutrale Operation gemäß Artikel 76 der LIS ist. Verpflichtet zur Bewertung der übertragenen Elemente zu ihrem Marktwert.
Analyse auf Grundlage von 4 der 22 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. Juli 2026.