Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Erhöhung um 2.000 Euro aufgrund geografischer Mobilität setzt voraus, dass der Steuerpflichtige bei der Arbeitsagentur registriert ist und die neue Stelle einen Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes erfordert. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Annahme der Beschäftigung und dem Umzug bestehen, wobei die zwischen beiden Ereignissen verstrichene Zeit ein entscheidender Faktor ist. Die Vergünstigung findet im Jahr des Umzugs sowie im darauffolgenden Jahr Anwendung, sofern die Bedingung des steuerlichen Wohnsitzes in Spanien erfüllt bleibt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich ihrer Grundvoraussetzungen stabil, hat sich jedoch hin zu höheren Anforderungen bei der Nachweisführung der Kausalität entwickelt. Die jüngsten Auskünfte betonen, dass die zwischen der Annahme der Stelle und dem Umzug verstrichene Zeit ein relevanter Faktor zur Validierung des Anspruchs ist. Zudem wurde die Notwendigkeit präzisiert, den steuerlichen Wohnsitz aufrechtzuerhalten, um die Vergünstigung im zweiten Jahr in Anspruch nehmen zu können.
Wendepunkte
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Stellt fest, dass die Anmeldung beim Melderegister oder der steuerliche Wohnsitz nicht ausreichen, um den Wohnsitzwechsel nachzuweisen, und verlangt jedes im Recht zugelassene Beweismittel.
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Führt die Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der Beschäftigung und dem Umzug ein und weist darauf hin, dass eine lange Zeitspanne zwischen beiden ein Indiz für das Fehlen einer Kausalität ist.
Analyse auf Grundlage von 38 der 39 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.