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Ein Beamter erkundigt sich, ob er den Zuschlag für geografische Mobilitätskosten nach seiner Ernennung geltend machen kann und ob sich dieser nur auf bestimmte Einkünfte bezieht. Die DGT stellt klar, dass dies möglich ist, sofern die Person vor der Bekanntmachung der Liste der erfolgreichen Bewerber arbeitslos war und bei der Arbeitsagentur gemeldet war. Der Zuschlag bezieht sich dabei nur auf die Einkünfte, die den Umzug veranlasst haben.
Cuestión planteada Si tiene derecho a aplicar el incremento de gasto deducible por movilidad geográfica en la declaración de IRPF de 2023, a tenor de lo dispuesto en el artículo 19.2 f) de la LIRPF. En caso afirmativo, se cuestiona si solo se debe aplicar sobre los rendimientos percibidos del IEF y no de la AEAT, y si el traslado de Madrid a Barcelona tiene alguna incidencia para poder aplicar el incremento de gasto referido.
El incremento de 2.000 euros anuales es aplicable si el contribuyente estaba desempleado e inscrito en la oficina de empleo antes de la publicación de la relación definitiva de aspirantes aprobados. El beneficio se puede aplicar en el año del cambio de residencia y en el siguiente, incluso si no se aplicó en el primer año. Este incremento se atribuirá exclusivamente a los rendimientos del trabajo que han motivado el desplazamiento, con el límite del rendimiento íntegro de dichos rendimientos.
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