Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Verpflichteten müssen in Formular 347 die Transaktionen mit Dritten angeben, die 3.005,06 Euro pro Jahr überschreiten, sofern es sich um geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten handelt. Ausgeschlossen sind Transaktionen, die bereits durch andere Erklärungen mit deckungsgleichem Inhalt gemeldet werden, sowie solche, für die nach spezifischen Vorschriften keine Rechnung ausgestellt werden muss. Ebenso unterliegen reine Exportgeschäfte und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht dieser Informationspflicht.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der in der Verordnung vorgesehenen Ausschlüsse konstant. Die Rechtsprechung hat die Ausschlussgründe präzisiert, wie etwa die Dopplung von Informationen durch andere Formulare oder die Art der Transaktionen, für die keine Rechnung erforderlich ist. Es ist kein Kriteriumswechsel zu beobachten, sondern eine systematische Anwendung der regulatorischen Ausnahmen auf konkrete Fälle.
Wendepunkte
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Legt fest, dass zur Vermeidung von Informationsdoppelungen Transaktionen, die bereits in Formularen mit deckungsgleichem Inhalt deklariert wurden, vom Formular 347 ausgeschlossen sind.
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Stellt klar, dass die Meldepflicht für den Erwerb von Waren bestehen bleibt, auch wenn die Transaktionen nicht der Mehrwertsteuer (IVA) unterliegen.
Analyse auf Grundlage von 38 der 42 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.