Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abkömmling darf ein jährliches Einkommen von 8.000 Euro (ausgenommen steuerfreie Einkünfte) nicht überschreiten und darf keine Steuererklärung mit Einkünften von mehr als 1.800 Euro abgeben. Im Falle einer nicht gemeinsamen Haushaltsführung muss die wirtschaftliche Abhängigkeit nachgewiesen werden. Wenn der Abkömmling eine Behinderung von 33 % oder mehr aufweist, können der Mindestbetrag für Abkömmlinge und der Mindestbetrag für Behinderungen gleichzeitig angewendet werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einkommensgrenzen und der Möglichkeit, den Mindestbetrag für Behinderungen anzuwenden, konstant. Die Rechtsprechung hat die Berechnung des Einkommens (algebraische Summe aus Erträgen und Gewinnen) sowie den Ausschluss steuerfreier Einkünfte für die Berechnung der 8.000-Euro-Grenze präzisiert. Zudem wurde die Behandlung des gemeinsamen Sorgerechts durch die anteilige Aufteilung des Mindestbetrags geklärt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass bei gemeinsamem Sorgerecht der Mindestbetrag für Abkömmlinge zu 50 % zwischen den Eltern aufzuteilen ist.
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Präzisiert, dass das Einkommen für die 8.000-Euro-Grenze durch die algebraische Summe aus Nettoerträgen sowie Kapitalgewinnen oder -verlusten ermittelt wird.
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Stellt klar, dass für die Berechnung der Einkommensgrenze des Abkömmlings steuerfreie Einkünfte auszuschließen sind.
Analyse auf Grundlage von 60 der 66 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 11. September 2026.