Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um den Mindestbetrag für Vorfahren anzuwenden, müssen diese über 65 Jahre alt sein oder eine Behinderung von mindestens 33 % aufweisen, mindestens die Hälfte des Veranlagungszeitraums mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben und über keine jährlichen Einkünfte von mehr als 8.000 Euro verfügen (ausgenommen steuerfreie Einkünfte). Zudem darf der Vorfahre keine Erklärung zur Einkommensteuer (IRPF) mit Einkünften von mehr als 1.800 Euro abgeben. Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Mindestbetrag für Vorfahren ist eine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des Abzugs für die Behinderung des Vorfahren.
Die Position der DGT bleibt in ihren Kernanforderungen bezüglich Alter, Zusammenleben und der Einkommensgrenze von 8.000 Euro stabil. Die Entwicklung zeigt eine höhere technische Präzision durch die Integration der Grenze, dass keine Steuererklärung (IRPF) mit Einkünften von mehr als 1.800 Euro abgegeben werden darf, sowie durch die notwendige Verknüpfung zwischen dem Mindestbetrag für Vorfahren und dem Abzug für Behinderung.
Wendepunkte
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Führt die Anforderung ein, dass der Vorfahre keine Erklärung zur Einkommensteuer (IRPF) mit Einkünften von mehr als 1.800 Euro abgeben darf.
Analyse auf Grundlage von 50 der 61 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.