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Es wird angefragt, welcher Einkommensbegriff anzuwenden ist, um die Grenze von 8.000 Euro für den Minderbetrag für Vorfahren einzuhalten, wenn dieser in einem Pflegeheim lebt. Die DGT antwortet, dass die algebraische Summe aus Nettoerträgen, im Einkommen unterstellten Erträgen sowie Kapitalgewinnen oder -verlusten zu verwenden ist.
Gestellte Frage: Welcher Einkommensbegriff ist im Hinblick auf die in Artikel 59 LIRPF vorgesehene Grenze von 8.000 Euro zu berücksichtigen, um den Minderbetrag für Vorfahren in Bezug auf einen Vorfahren über 75 Jahre zu berücksichtigen, der in ein Pflegeheim eingewiesen wurde.
Der Einkommensbegriff für die Grenze von 8.000 Euro ist die algebraische Summe der Nettoerträge (Arbeit, bewegliches Kapital, Immobilien und wirtschaftliche Tätigkeiten), der im Einkommen unterstellten Erträge sowie der Kapitalgewinne und -verluste des Jahres. Die Erträge müssen netto sein, nach Abzug der Ausgaben, aber ohne Anwendung von Abzugsposten, außer dem gemäß Artikel 18 LIRPF für Erwerbseinkommen. Im Falle von Erwerbseinkommen wird der durch die Ermäßigung nach Artikel 18 geminderte Ertrag sowie nach Abzug aller Ausgaben nach Artikel 19 herangezogen.
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