Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der persönliche und familiäre Mindestbetrag wird gemäß den in der LIRPF (Einkommensteuergesetz) und der RIRPF (Einkommensteuerverordnung) vorgesehenen familiären Umständen ermittelt. Für die Berechnung der Quellensteuer mittels des Formulars 145 werden nur die Abkömmlinge berücksichtigt, die aufgrund dieses Konzepts einen Anspruch auf den Mindestbetrag begründen, wobei eine Verwandtschaft durch Blutsverwandtschaft, Adoption oder rechtliche Gleichstellung erforderlich ist. Die Kinder des Ehegatten werden für diese Berechnung nicht berücksichtigt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung des persönlichen und familiären Mindestbetrags stabil. Die Auskünfte haben verschiedene Nuancen behandelt, wie etwa die Anwendung des Mindestbetrags auf die Sparbasis (V4478-16) oder die Einbeziehung von Behinderungskosten von Vorfahren (V1147-20), ohne jedoch die Grundstruktur des Konzepts zu verändern.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass der persönliche und familiäre Mindestbetrag bei Fehlen einer allgemeinen Bemessungsgrundlage Teil der Bemessungsgrundlage für Ersparnisse ist.
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Stellt klar, dass für das Formular 145 nur Kinder mit einer Verwandtschaft durch Blutsverwandtschaft, Adoption oder rechtliche Gleichstellung zählen, wobei Kinder des Ehegatten ausgeschlossen werden.
Analyse auf Grundlage von 37 der 38 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.