Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Bei der Vermietung von Immobilien erfordert das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß dem LIS (Gesellschaftsteuergesetz) in der Regel einen Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag und Vollzeitbeschäftigung. Es ist jedoch zulässig, die Anforderungen des Artikels 5.1 des LIS zu erfüllen, wenn die Dimension und das Einkommensvolumen rechtfertigen, dass die Verwaltung durch die Untervergabe an ein spezialisiertes Unternehmen effizienter gestaltet wird. Dieser Umstand muss durch Nachweise über die Notwendigkeit dieser Untervergabe belegt werden.
Die Position der DGT hat sich von einer Konzentration auf die Unterscheidung zwischen Unabhängigkeit und Unterordnung für die Unterwerfung unter die IVA (Umsatzsteuer) und IRPF (Einkommensteuer) hin zur Festlegung spezifischer Kriterien für die wirtschaftliche Tätigkeit bei der Vermietung von Immobilien entwickelt. In letzterem Bereich hat sich die Möglichkeit gefestigt, die Einstellung von Personal durch die Untervergabe der professionellen Verwaltung zu ersetzen, sofern die Dimension des Geschäfts dies rechtfertigt.
Wendepunkte
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Führt die Möglichkeit ein, die Anforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit bei der Vermietung von Immobilien durch die Untervergabe der professionellen Verwaltung zu erfüllen, wenn dies effizienter ist als die Beschäftigung von eigenem Personal.
Analyse auf Grundlage von 40 der 44 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.