Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um Zugang zu den Abzügen für Mäzenatentum zu erhalten, muss die Einheit eine gemeinnützige Organisation oder eine Stiftung/ein Verein von öffentlichem Nutzen gemäß Gesetz 49/2002 sein. Die Zuwendungen müssen unwiderruflich, rein und einfach sowie ohne Gegenleistung in Form von Waren oder Dienstleistungen erfolgen. Im Falle von Vereinsbeiträgen erfordert die Abzugsfähigkeit eine Spendenabsicht (ánimo de liberalidad), die durch objektive Kriterien bestimmt wird.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung an die Rechtsnatur der Einheit und das Fehlen einer Gegenleistung konstant. Die Anforderungen an die Zuwendungen wurden präzisiert, wobei unterstrichen wurde, dass diese rein, einfach und ohne Belastungen sein müssen. Die Rechtsprechung bestätigt, dass die Abzugsfähigkeit strikt von der Einstufung der Einheit gemäß Gesetz 49/2002 abhängt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass der Betrag der Unterstützung nicht in Abhängigkeit von der Tätigkeit des Mitwirkenden variabel sein darf, um den Charakter einer Gegenleistung zu vermeiden.
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Präzisiert, dass die Spendenabsicht bei Vereinsbeiträgen anhand objektiver Kriterien bestimmt werden muss.
Analyse auf Grundlage von 48 der 51 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 17. September 2026.