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Es wurde angefragt, ob ein Konsortium, das sich aus einer Stadtverwaltung und einer Provinzverwaltung zusammensetzt, als begünstigte Einheit für Mäzenatentum gelten kann. Die DGT antwortet mit Nein, da es nicht in der Liste der Einheiten gemäß Artikel 16 des Gesetzes 49/2002 aufgeführt ist.
Cuestión planteada Si la entidad consultante tiene la condición de entidad beneficiaria del mecenazgo de acuerdo con lo que dispone el artículo 16 de la Ley 49/2002, de 23 de diciembre, de régimen fiscal de las entidades sin fines lucrativos y de los incentivos fiscales al mecenazgo.
El consorcio no tiene la forma jurídica de fundación ni de asociación de utilidad pública, ni es organismo autónomo o entidad de análogo carácter. Al no estar comprendido entre las entidades beneficiarias enumeradas en el artículo 16 de la Ley 49/2002, no se aplican los incentivos fiscales del Título III de dicha ley. Por tanto, no proceden las deducciones en el IRPF, IS o IRNR por donaciones realizadas a favor de este consorcio.
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