Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Verwaltung kann provisorische Veranlagungen vornehmen, die auf Veranlagungen vorangegangener Zeiträume basieren, selbst wenn diese noch nicht rechtskräftig geworden sind. Im Falle einer Korrektur der Steuerbeträge kann eine Korrektur bei Vorliegen einer provisorischen Veranlagung nur beantragt werden, wenn diese aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund vorgenommen wurde. Der Anschaffungswert der Anteile wird nach dem Übertragungswert des vorherigen Übertragenden gemäß Artikel 37.1.b der LIRPF (Einkommensteuergesetz) bestimmt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Natur der provisorischen Veranlagung als Vorauszahlung stabil. Die Befugnis der Verwaltung, provisorische Veranlagungen auf vorangegangene Zeiträume zu stützen, ohne dass diese rechtskräftig geworden sind, hat sich gefestigt. Ebenso bleibt die Kohärenz bei der Bestimmung des Anschaffungswerts von Anteilen durch den Übertragungswert des vorherigen Übertragenden bestehen.
Wendepunkte
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Die Wirksamkeit nachfolgender provisorischer Veranlagungen, die auf Veranlagungen vorangegangener Zeiträume basieren, wird anerkannt.
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Es wird bestätigt, dass die Verwaltung provisorische Veranlagungen auf der Grundlage vorangegangener Zeiträume vornehmen kann, selbst wenn diese noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Analyse auf Grundlage von 16 der 16 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.