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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Provisorische Veranlagung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 16 Auskünfte · 2014–2023

Geltende Auffassung

Die Verwaltung kann provisorische Veranlagungen vornehmen, die auf Veranlagungen vorangegangener Zeiträume basieren, selbst wenn diese noch nicht rechtskräftig geworden sind. Im Falle einer Korrektur der Steuerbeträge kann eine Korrektur bei Vorliegen einer provisorischen Veranlagung nur beantragt werden, wenn diese aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund vorgenommen wurde. Der Anschaffungswert der Anteile wird nach dem Übertragungswert des vorherigen Übertragenden gemäß Artikel 37.1.b der LIRPF (Einkommensteuergesetz) bestimmt.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Natur der provisorischen Veranlagung als Vorauszahlung stabil. Die Befugnis der Verwaltung, provisorische Veranlagungen auf vorangegangene Zeiträume zu stützen, ohne dass diese rechtskräftig geworden sind, hat sich gefestigt. Ebenso bleibt die Kohärenz bei der Bestimmung des Anschaffungswerts von Anteilen durch den Übertragungswert des vorherigen Übertragenden bestehen.

Wendepunkte

  1. V0282-19

    Die Wirksamkeit nachfolgender provisorischer Veranlagungen, die auf Veranlagungen vorangegangener Zeiträume basieren, wird anerkannt.

  2. V0158-23

    Es wird bestätigt, dass die Verwaltung provisorische Veranlagungen auf der Grundlage vorangegangener Zeiträume vornehmen kann, selbst wenn diese noch nicht rechtskräftig geworden sind.

Analyse auf Grundlage von 16 der 16 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

16
V3061-18 28. Nov. 2018

Berichtigung der Einkommensteuererklärung bei vergessenen Abzügen oder Ausgaben möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rectificación de autoliquidacióndeducción por inversión en vivienda habitualprescripciónerror u omisiónliquidación provisional LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 120.3LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 66
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2399-14 11. Sept. 2014

Die vorläufige Veranlagung der Bausteuer fungiert als Anzahlung

SG de Tributos Locales
impuesto sobre construcciones, instalaciones y obrasliquidación provisionalliquidación definitivaingreso a cuentarecurso de reposición TRLRHL — RDLeg 2/2004 de Haciendas Locales art. 14.2TRLRHL — RDLeg 2/2004 de Haciendas Locales art. 100.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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