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Der Anfragende fragt, welcher Anschaffungswert beim Verkauf von Anteilen an einer nicht börsennotierten Gesellschaft anzuwenden ist, wenn der vorherige Verkäufer seinen Veräußerungswert durch das Finanzamt erhöhen ließ. Die DGT antwortet, dass der gemäß Artikel 37.1.b) des LIRPF berechnete Wert anzuwenden ist, da dieser Wert den Anschaffungswert des Erwerbers bestimmt.
Gestellte Frage Für den Fall, dass diese Anteile in Zukunft veräußert werden, wie hoch der Anschaffungswert derselben zum Zwecke der Berechnung des Veräußerungsgewinns oder Veräußerungsverlusts sein wird, der in die Einkommensteuer für natürliche Personen einzubeziehen ist.
Der Anschaffungswert der Anteile ist der gemäß Artikel 37.1.b) des LIRPF für den vorherigen Veräußerer berechnete Veräußerungswert. Dieser Wert findet Anwendung unbeschadet einer späteren Änderung durch einen rechtskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Bescheid. Die Verwaltung kann vorläufige Veranlagungen auf der Grundlage von Veranlagungen früherer Zeiträume vornehmen, selbst wenn diese noch nicht rechtskräftig sind.
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