Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für den Abzug für kinderreiche Familien muss der Steuerpflichtige den Status einer kinderreichen Familie gemäß Gesetz 40/2003 innehaben, was durch jedes rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen werden kann. Es ist erforderlich, eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit auszuüben oder Leistungen der Sozialversicherung oder der Altersvorsorge (Clases Pasivas) zu beziehen. Im Falle von zwei oder mehr berechtigten Steuerpflichtigen wird der Betrag zu gleichen Teilen aufgeteilt, sofern keine anderweitige gesetzliche Regelung zur Übertragung vorliegt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderungen an die Tätigkeit oder die Leistungen stabil. Die Art und Weise des Nachweises des Status einer kinderreichen Familie wurde präzisiert, sodass nun auch andere Beweismittel als der offizielle Titel zulässig sind. Zudem wurde klargestellt, dass für die Grenze des Mutterschaftsabzugs die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe anzusetzen sind, wobei Vergünstigungen oder Befreiungen unberücksichtigt bleiben.
Wendepunkte
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Legt fest, dass für die Grenze des Abzugs die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe anzusetzen sind, ohne die angewandten Vergünstigungen oder Befreiungen zu berücksichtigen.
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Ermöglicht den Nachweis der Anforderungen des Gesetzes 40/2003 durch jedes rechtlich zulässige Beweismittel, nicht ausschließlich durch den offiziellen Titel.
Analyse auf Grundlage von 10 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.