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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Grenze des Abzugs — doktrinäre Entwicklung der DGT

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Präzisierte Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 10 Auskünfte · 2017–2024

Geltende Auffassung

Für den Abzug für kinderreiche Familien muss der Steuerpflichtige den Status einer kinderreichen Familie gemäß Gesetz 40/2003 innehaben, was durch jedes rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen werden kann. Es ist erforderlich, eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit auszuüben oder Leistungen der Sozialversicherung oder der Altersvorsorge (Clases Pasivas) zu beziehen. Im Falle von zwei oder mehr berechtigten Steuerpflichtigen wird der Betrag zu gleichen Teilen aufgeteilt, sofern keine anderweitige gesetzliche Regelung zur Übertragung vorliegt.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderungen an die Tätigkeit oder die Leistungen stabil. Die Art und Weise des Nachweises des Status einer kinderreichen Familie wurde präzisiert, sodass nun auch andere Beweismittel als der offizielle Titel zulässig sind. Zudem wurde klargestellt, dass für die Grenze des Mutterschaftsabzugs die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe anzusetzen sind, wobei Vergünstigungen oder Befreiungen unberücksichtigt bleiben.

Wendepunkte

  1. V1699-21

    Legt fest, dass für die Grenze des Abzugs die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe anzusetzen sind, ohne die angewandten Vergünstigungen oder Befreiungen zu berücksichtigen.

  2. V0465-23

    Ermöglicht den Nachweis der Anforderungen des Gesetzes 40/2003 durch jedes rechtlich zulässige Beweismittel, nicht ausschließlich durch den offiziellen Titel.

Analyse auf Grundlage von 10 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

10
V0465-23 1. März 2023

Abzug für kinderreiche Familien auch ohne offiziellen Titel durch andere Nachweise möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por familia numerosatítulo de familia numerosarectificación de autoliquidaciónrequisitos de familia numerosamedios de prueba LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 81 bisLey 40/2003 de Protección a las Familias Numerosas
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1699-21 2. Juni 2021

Der Mutterschaftsabzug kann auch bei einer Befreiung von den RETA-Beiträgen angewendet werden

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por maternidadprestación extraordinaria por cese de actividadexención de cotizacionesrégimen especial de trabajadores autónomoslímite de la deducción LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 58LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 81
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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