Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abzug für Forschung und Entwicklung (I+D) oder technologische Innovation erfordert, dass die Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen und nach Projekten einzeln ausgewiesen werden. Bei technologischer Innovation beschränkt sich die Bemessungsgrundlage auf spezifische Ausgaben wie Diagnose, Design, Engineering und den Erwerb fortschrittlicher Technologien. Die Einholung eines begründeten Gutachtens offizieller Stellen ist gemäß Artikel 35.4.a) des LIS (Gesellschaftsteuergesetz) nicht zwingend erforderlich, um den Abzug anzuwenden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung der Bemessungsgrundlagen zwischen I+D und technologischer Innovation konstant. Im Laufe der Auskünfte wurden die abzugsfähigen Elemente bei Innovationen sowie die nicht zwingende Natur des begründeten Gutachtens präzisiert. Es sind keine Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine Akkumulation technischer Präzisierungen bezüglich der Bemessungsgrundlage des Abzugs.
Wendepunkte
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Legt die Beschränkung der Bemessungsgrundlage für technologische Innovation auf Ausgaben für Diagnose, Design, Engineering und den Erwerb fortschrittlicher Technologien fest.
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Stellt klar, dass die Einholung des begründeten Gutachtens gemäß Artikel 35.4.a) des LIS nicht zwingend für die Anwendung des Abzugs erforderlich ist.
Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.