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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Verdienstinteressen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Kehrtwende Hohe Zuverlässigkeit 14 Auskünfte · 2014–2024

Geltende Auffassung

Schadenersatzinteressen zur Entschädigung von Schäden werden als Veräußerungsgewinne eingestuft. Gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unterliegen Verzugszinsen aus der Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern nicht der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF). Im Falle von Verzugszinsen bei der Zahlung von Gehältern müssen diese in die allgemeine Bemessungsgrundlage und nicht in die Spar-Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Die DGT hat die Unterscheidung zwischen Verdienstinteressen (Einkünfte aus beweglichem Kapital) und Schadenersatzinteressen (Veräußerungsgewinne) beibehalten. Dennoch hat sich die Position dahingehend geändert, dass die Besteuerung von Verzugszinsen aus der Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern ausgeschlossen wurde und die Einordnung bestimmter Schadenersatzinteressen von der Spar-Bemessungsgrundlage in die allgemeine Bemessungsgrundlage verschoben wurde.

Wendepunkte

  1. V1195-22

    Es wird festgelegt, dass Verzugszinsen aus der Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern nicht der IRPF unterliegen, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

  2. V1004-24

    Verzugszinsen bei der Zahlung von Gehältern müssen, obwohl sie Veräußerungsgewinne darstellen, in die allgemeine Bemessungsgrundlage statt in die Spar-Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Analyse auf Grundlage von 14 der 14 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

14
V1009-20 22. Apr. 2020

Zinsen für Immobilienkredite gehören nicht zum Anschaffungswert

SG de Fiscalidad Internacional
ganancia patrimonialvalor de adquisiciónvalor de transmisiónenajenación de bienes inmueblesintereses remuneratorios TRLIRNR — RDLeg 5/2004 del IRNR art. 13.1.i)TRLIRNR — RDLeg 5/2004 del IRNR art. 24.6.2ª
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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