Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Entschädigungen für den Entzug von Vermögenswerten oder Rechten in städtebaulichen Verfahren stellen keine Gegenleistung für Dienstleistungen dar und unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (IVA). Im Rahmen der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) werden Entschädigungen für die Stornierung professioneller Dienstleistungen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit eingestuft. Für die Berechnung des Umsatzvolumens bei der pauschalierten Gewinnermittlung (estimación objetiva) werden Entschädigungen nicht zur Bestimmung der Ausschlussgröße herangezogen, müssen jedoch für die Berechnung des vorangehenden Nettogewinns berücksichtigt werden.
Die Position der DGT ist heterogen, da sich die Anfragen auf unterschiedliche Arten von Entschädigungen beziehen. In Bezug auf die IVA bei städtebaulichen Verfahren wird eine beständige Linie beibehalten, wonach keine Gegenleistung für Dienstleistungen vorliegt. Im Bereich der IRPF hat sich die Rechtsprechung dahingehend diversifiziert, die Einstufung als professionelle Einkünfte und deren Behandlung bei der Berechnung der pauschalierten Gewinnermittlung zu regeln.
Wendepunkte
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Präzisiert die Behandlung von Entschädigungen im Verfahren der pauschalierten Gewinnermittlung und stellt klar, dass diese nicht zur Ausschlussgröße, wohl aber zum vorangehenden Nettogewinn zählen.
Analyse auf Grundlage von 12 der 14 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.