Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Entschädigung für Schäden und Verluste ist gemäß Artikel 7.d) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) nicht steuerfrei, da sie keine Personenschäden, sondern wirtschaftliche Verluste ausgleicht. Nach der aktuellen Rechtsprechung wird sie gemäß Artikel 33.1 des LIRPF als Veräußerungsgewinn eingestuft. Im Bereich der IVA (Umsatzsteuer) stellen diese Beträge keine Gegenleistung für eine steuerpflichtige Leistung dar.
Die Position der DGT hat eine Entwicklung bei der steuerlichen Einstufung im IRPF (Einkommensteuer) gezeigt. Während sie 2016 und 2017 aufgrund ihres ersatzweisen Charakters für Vergütungen überwiegend als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit klassifiziert wurden, stuft die jüngste Auskunft (V0890-25) sie als Veräußerungsgewinn ein. Die Unterscheidung zwischen einer Entschädigung für Dienstleistungen (unterliegt der IVA) und dem Ersatz von Schäden (nicht unterliegt der IVA) bleibt konstant.
Wendepunkte
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Die Einstufung der Entschädigung für wirtschaftliche Verluste ändert sich von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu einem Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 33.1 des LIRPF.
Analyse auf Grundlage von 19 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.