Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Schadenersatzleistungen für Personenschäden sind nur dann steuerfrei, wenn sie aus einem Unfallversicherungsvertrag gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz resultieren. Wenn der Vertrag andere Risiken als Unfälle abdeckt, wie etwa Krankheiten oder den Tod aus jeglichen Ursachen, findet die Steuerbefreiung gemäß Artikel 7.d) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) keine Anwendung. Eine Analogiebildung zur Ausweitung dieses Steuervorteils auf andere Arten von Deckungen wird nicht zugelassen.
Die Position der DGT bleibt in der restriktiven Auslegung der Versicherungsbefreiung konstant. Jüngste Auskünfte (V1972-24 und V1282-25) bestätigen, dass die Art des im Vertrag abgedeckten Risikos die Befreiung bestimmt, wobei jede analoge Anwendung für Deckungen, die nicht strikt auf Unfälle beschränkt sind, abgelehnt wird.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Befreiung nicht gilt, wenn der Vertrag andere Risiken als Unfälle abdeckt, und verbietet ausdrücklich die Analogiebildung zur Ausweitung des Steuervorteils.
Analyse auf Grundlage von 48 der 53 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.