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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Durchführung von Kursen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 17 Auskünfte · 2014–2023

Geltende Auffassung

Die Durchführung von Kursen, Vorträgen oder Seminaren unterliegt der Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, es sei denn, der Steuerpflichtige organisiert auf eigene Rechnung die Produktionsmittel oder die personellen Ressourcen. Liegt die Organisation bei einem Dritten, stellen die Einnahmen keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. In diesem Fall beschränken sich die abzugsfähigen Ausgaben ausschließlich auf die in Artikel 19.2 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) vorgesehenen Posten.

Die Position der DGT ist seit 2014 konstant geblieben und hält an der Unterscheidung zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und wirtschaftlicher Tätigkeit an, die auf der Organisation der Mittel basiert. Es sind keine Änderungen bei der Einstufung der Einkünfte zu beobachten, obwohl die jüngste Anfrage die Beschränkung der anwendbaren abzugsfähigen Ausgaben präzisiert.

Wendepunkte

  1. V2744-23

    Präzisiert, dass im Falle von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die abzugsfähigen Ausgaben ausschließlich auf die in Artikel 19.2 des LIRPF vorgesehenen Posten beschränkt sind.

Analyse auf Grundlage von 15 der 17 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

17
V1958-23 6. Juli 2023

Einkünfte aus der Durchführung von Fortbildungskursen werden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit besteuert

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajorendimientos de actividades económicasrelación estatutariaordenación de medios de producciónimpartición de cursos LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.c
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0468-21 4. März 2021

Zahlungen für die Durchführung von Kursen gelten grundsätzlich als Arbeitsentgelt

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajorendimientos de actividades económicasordenación de medios de producciónretenciónimpartición de cursos LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.cLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.3
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2905-20 25. Sept. 2020

Einnahmen aus gelegentlicher Kursleitung unterliegen der Einkommensteuer als Arbeitslohn

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajorendimientos de actividades económicasordenación de medios de producciónretenciónimpartición de cursos LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.cLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.3
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3369-19 11. Dez. 2019

Einkünfte aus der Lehrtätigkeit an Masterstudiengängen als Arbeitslohn einzustufen, sofern keine eigene Organisation von Mitteln vorliegt

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajorendimientos de actividades económicasordenación de medios de producciónrelación mercantilimpartición de cursos LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.cLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.3
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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