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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Sondersteuer: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Präzisierte Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 45 Auskünfte · 2014–2024

Geltende Auffassung

Die Sondersteuer auf Lotteriepreise und Wetten wird auf den Teil erhoben, der den Freibetrag von 40.000 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag wird unter den Miteigentümern entsprechend ihrem jeweiligen Anteil aufgeteilt. Diese Steuer wird nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (IRPF) einbezogen.

Die Position der DGT hat die Mechanik der anteiligen Aufteilung des Freibetrags unter den Miteigentümern beibehalten. Die wesentliche Änderung liegt in der Höhe des Freibetrags, der sich von 2.500 Euro im Jahr 2014 (V0021-14) auf 40.000 Euro in den jüngsten Auskünften (V1519-24) erhöht hat.

Wendepunkte

  1. V0121-22

    Führt den Freibetrag von 40.000 Euro pro Gewinnschein ein und stellt klar, dass diese Gewinne nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (IRPF) einbezogen werden.

Analyse auf Grundlage von 44 der 45 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0121-22 24. Jan. 2022

Besteuerung von ONCE-Gewinnen: Sondersteuer auf den anteiligen Freibetrag

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
gravamen especialcuantía exentatitularidad compartidabase imponibleretención LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. disp. adic. 33ªLGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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