Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um die steuerlichen Vergünstigungen aufgrund einer Behinderung in Anspruch zu nehmen, ist es zwingend erforderlich, einen Grad von 33 Prozent oder mehr durch ein Zertifikat oder einen Bescheid der zuständigen Behörde nachzuweisen. Der Status als pflegebedürftige Person oder Betreuer ersetzt nicht den durch die IRPF-Verordnung (Einkommensteuergesetz) geforderten Nachweis des Behinderungsgrades. Bei der gemeinsamen Veranlagung wird der Behinderungszuschlag auf das gesamte Arbeitseinkommen des Ehegatten mit Behinderung während dessen Tätigkeitszeitraum angewendet.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach einem Nachweis eines Behinderungsgrades von 33 Prozent oder mehr konstant. Im Laufe der Auskünfte hat die Verwaltung präzisiert, dass Pflegebedürftigkeit oder die Ernennung als Betreuer nicht einer Bescheinigung des Behinderungsgrades gleichkommen. Zudem wurde die Anwendung dieses Konzepts im Kontext der gemeinsamen Veranlagung sowie die Notwendigkeit, das Bestehen der Behinderung vor dem Tod nachzuweisen, klargestellt.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass der Bescheid über Grad III der hohen Pflegebedürftigkeit nicht automatisch einem Behinderungsgrad von 33 % oder mehr entspricht.
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Legt fest, dass, auch wenn der Behinderungsbescheid kein Datum vor dem Tod angibt, andere Beweismittel zugelassen werden, um das Bestehen des Zustands vorab nachzuweisen.
Analyse auf Grundlage von 50 der 56 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.