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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Finanzaufwendungen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 61 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Finanzaufwendungen sind abzugsfähig, wenn sie die Anforderungen der buchhalterischen Erfassung, der Periodenabgrenzung und der Nachweisbarkeit erfüllen und keine Schenkungen oder Zuwendungen darstellen. Diese Abzugsfähigkeit unterliegt der Beschränkung gemäß Artikel 16 des LIS (Gesetz über die Körperschaftsteuer), die eine Grenze von 30 Prozent des operativen Gewinns des Geschäftsjahres mit einem Minimum von 1 Million Euro festlegt. Zudem werden die Ergebnisse von Teilhaberkonten (cuentas en participación) steuerlich wie Finanzerträge oder Finanzaufwendungen behandelt.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Natur der Finanzaufwendungen und deren Unterwerfung unter die Beschränkung des Artikels 16 des LIS konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde die Abzugsfähigkeit spezifischer Konzepte wie Verzugszinsen, Darlehen für Firmenwerte oder Teilhaberkonten präzisiert, wobei die Anforderungen der Periodenabgrenzung und der Nachweisbarkeit stets beibehalten wurden.

Wendepunkte

  1. V4080-15

    Legt fest, dass Verzugszinsen sowohl einen finanziellen als auch einen entschädigenden Charakter haben, was sie als Finanzaufwendungen abzugsfähig macht, die den Grenzen des Artikels 16 des LIS unterliegen.

  2. V5181-26

    Bestimmt, dass die Ergebnisse von Teilhaberkonten steuerlich wie Finanzerträge oder Finanzaufwendungen zu behandeln sind.

Analyse auf Grundlage von 54 der 61 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0047-26 13. Jan. 2026

Zinssätze bei partizipativen Darlehen zwischen nicht verbundenen Gesellschaften sind Finanzerträge für den Darlehensgeber und abzugsfähige Aufwendungen für den Darlehensnehmer

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
préstamo participativoingresos financierosgastos financierosgrupo de sociedadesdevengo LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 10.3LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 11
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1961-25 16. Okt. 2025

Bei als Finanzierungsleasing eingestuften Lease-Back-Geschäften entstehen keine steuerlichen Erträge und die Abschreibung des Vermögenswerts bleibt unberührt

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
lease-backarrendamiento financierométodo de estimación directapasivo financieroamortización LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 10.3LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 11.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2351-24 14. Nov. 2024

Steuerliche Behandlung von Forderungsverzichtserlösen in Gläubigerverträgen durch positive Anpassung und Integration nach Finanzierungskosten

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
quitas y esperasconvenio de acreedoresgastos financierosprincipio de empresa en funcionamientomodificación sustancial LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 10.3LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 11.13
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3204-21 23. Dez. 2021

Dividenden gemäß Art. 21 LIS: Keine Quellensteuer bei Erfüllung der Voraussetzungen

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
exención de dividendosgastos de gestiónretención en la fuenteentidad de tenencia de valoresgastos financieros LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 5.2LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 10.3
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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