Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Aufwendungen im Rahmen der direkten Schätzungsmethode (método de estimación directa) sind abziehbar, wenn sie mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verknüpft und mit der Erzielung von Einnahmen in Zusammenhang stehen. Sie müssen der korrekten zeitlichen Zuordnung entsprechen, in der Buchhaltung oder den entsprechenden Büchern erfasst und ordnungsgemäß belegt sein. Die Steuerverwaltung ist befugt, diese Verknüpfung zu bewerten.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderungen an die allgemeinen Abzugsvoraussetzungen konstant: buchhalterische Erfassung, Periodenabgrenzung, Korrelation mit den Einnahmen und dokumentarischer Nachweis. Im Laufe der Auskünfte wurden diese Grundsätze auf spezifische Fälle wie Mobilitätskosten, Studien oder berufsbedingte Umzüge angewandt, ohne die normative Grundlage zu verändern.
Analyse auf Grundlage von 37 der 39 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.