Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Transport- und Vermittlungsleistungen sind von der Mehrwertsteuer (IVA) befreit, wenn sie im Namen und auf Rechnung Dritter bei Exportvorgängen von Waren in Länder außerhalb der Gemeinschaft erbracht werden. Beim Transport setzt die Befreiung voraus, dass die Ausfuhr der Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab dem Versand erfolgt. Im Falle der Vermittlung findet die Befreiung keine Anwendung auf Management-, Beratungs- oder Finanzdienstleistungen, wenn diese nicht strikt im Auftrag des Exporteurs oder Erwerbers erbracht werden.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Befreiung gemäß Artikel 21.6 des IVA-Gesetzes für mit dem Export verbundene Dienstleistungen konstant. Die Entwicklung zeigt eine Verschärfung bei der Abgrenzung der begünstigten Subjekte und der Art der Dienstleistungen, wobei präzisiert wird, dass die Vermittlung nur befreit ist, wenn sie im Auftrag Dritter erfolgt, während Management- oder Beratungsleistungen ausgeschlossen werden.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass die Befreiung für Vermittlungsleistungen keine Management-, spezialisierte Beratungs- oder Finanzdienstleistungen umfasst, auch wenn diese mit dem Export in Zusammenhang stehen.
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Führt zeitliche und logistische Anforderungen für den Transport ein und verlangt, dass die Ausfuhr der Waren innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Versand erfolgt.
Analyse auf Grundlage von 12 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.