Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die zeitliche Zurechnung der Erträge erfolgt in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie für den Empfänger fällig werden. Wenn das Recht von einer gerichtlichen Entscheidung abhängt, wird die Fälligkeit bestimmt, wenn diese rechtskräftig wird. In anderen Fällen wird die Fälligkeit durch den Verwaltungsbeschluss über die Gewährung oder durch die im Vertrag oder in der Vereinbarung vereinbarte Regelung festgelegt. Wenn die Erträge aus Gründen, die dem Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen sind, in einem anderen Zeitraum empfangen werden, müssen sie dem Geschäftsjahr ihrer Fälligkeit mittels einer ergänzenden Steuererklärung zugerechnet werden.
Die Position der DGT ist im gesamten analysierten Korpus konstant. Das Kriterium bleibt bestehen, dass die Fälligkeit der entscheidende Faktor für die zeitliche Zurechnung ist, sei es bei Erträgen aus nichtselbstständiger Arbeit, bei Immobilienerträgen oder bei Teilhaberkonten. Es sind keine Änderungen der Doktrin zu beobachten, sondern die Anwendung desselben Grundsatzes auf verschiedene Sachverhalte.
Analyse auf Grundlage von 28 der 28 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 22. Juli 2026.